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für Medizin- und Verkehrsrecht

Motorradunfall -
Schmerzensgeld und Schadensersatz

Motorradunfälle - oft sehr hohe Schadensersatzansprüche

Motorradunfälle ziehen oft schwerste Verletzungen nach sich, beispielsweise ein Schädel-Hirn-Trauma, Querschnittlähmung, Verlust von Gliedmaßen oder im schlimmsten Fall Wachkoma (Apallisches Syndrom).

Motorradunfälle sind schwere Fälle, also oftmals Personengroßschäden. Circa 70 Prozent der verunfallten Motorradfahrer werden schwer verletzt, 20 Prozent leicht, 10 Prozent sterben. Die meisten Unfälle ereignen sich zwischen Mai und August (60 Prozent). Sodann ereignen sich die meisten Motorradunfälle statistisch gesehen am Nachmittag zwischen 12:00 und 18:00 Uhr (60 Prozent).

Die schweren Verletzungen wiederum führen zu sehr hohen Schäden, da vom Schädiger nicht nur ein Schmerzensgeld gezahlt werden muss, sondern auch die Einbußen oder Ausfall des Verdienstes (Erwerbsschaden), der Haushaltsführungsschaden, die Pflegekosten und der Mehrbedarf auszugleichen ist, der beispielsweise durch einen behindertengerechten Umbau der häuslichen Verhältnisse entsteht.

Um diese Vielzahl der Schadensposten erfolgreich und in hinreichender Höhe geltend zu machen, bedarf es eines spezialisierten Rechtsanwalts.

Ein ganz gewichtiger weiterer Grund spricht dafür, einen erfahrenen und kompetenten Anwalt zu beauftragen: Bei Verkehrsunfällen trifft häufig beide Seiten eine Schuld. Dann wird der Schaden gequotelt nach Prozenten. Gequotelt wird auch dann, wenn die Betriebsgefahr des Motorrades in die Haftung eingebracht wird. Bei größeren Schäden muss man um die Quote kämpfen, weil es um sehr viel Geld geht.

Beispielrechnung

Eine Beispielsrechnung soll das verdeutlichen: nehmen wir einmal an, dass einem schwerstverletzten Motorradfahrer vom Gericht eine Quote des Mitverschuldens von 30 Prozent zugedacht worden ist. Das klingt wenig; immerhin trifft den Gegner die größere Schuld und dem Motorradfahrer verbleiben 70 Prozent. Konkret heißt das aber folgendes: nehmen wir an, der Motorradfahrer erhält ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000 €, ihm entsteht ein lebenslanger Erwerbsschaden in Höhe von 600.000 €, der lebenslanger Haushaltsführungsschaden schlägt mit 480.000 € zu Buche,120.000 € fallen für den behindertengerechten Umbau des Hauses an, für die Pflege werden 1.200.000 € benötigt. Der Gesamtschaden beträgt also 2.850.000 €. Fast drei Millionen also. Bei einer Mitverschuldensquote in Höhe von 30 Prozent sind es aber nur noch 1.995.000 €, also keine zwei Millionen mehr. Daran kann man sehen, dass bei schweren Verletzungen um jedes Prozent gekämpft werden muss.

Bei schweren Hirnschäden, wie sie leider oft bei Motorradunfällen auftreten, fallen Pflegekosten an. Diese können sehr hoch sein, wenn die Schäden schwer sind und der Betreuungsaufwand hoch ist. Schwerste Pflegefälle können Kosten bis zu 200.000 € im Jahr (und darüber hinaus) verursachen. Dies gilt besonders bei der Pflege zu Hause, wenn Rund-um-die-Uhr gepflegt werden muss, im Zusammenspiel mit professionellen Pflegediensten.

Beispielrechnung

Eine Beispielsrechnung soll die Dimensionen dieses Schadenspostens illustrieren: eine Motorradfahrerin erleidet unverschuldet mit 20 Jahren einen schweren Motorradunfall, den sie als Schwerstverletzte überlebt. Eine 20-jährige Frau hat statistisch nach der Sterbetafel noch 63,2 Jahre zu leben. Fallen pro Jahr 200.000 € Pflegekosten an, dann ergibt sich bis zum statistischen Lebensende ein Betrag von 12.640.000 €.

Diese Rechnung ist ein bloßer Überschlag: die Inflation (Geldentwertung) ist nicht eingerechnet, übliche Lohnerhöhungen sind nicht eingepreist. Hinzu kommt Folgendes: Aufgrund des Fachkräftemangels wird die Pflege teurer werden, also sind Preissteigerungen über die allgemeinen Lohnerhöhungen hinaus zu erwarten.

Aufgrund dieser hohen Beträge drängen Versicherer naturgemäß darauf, dass eine Pflege im Heim stattfindet, weil dies preiswerter ist.

Heimpflege gegen den Willen des Betroffenen ist nicht zumutbar. Der Geschädigte muss sich darauf nicht einlassen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf ein Geschädigter seinen Mehrbedarfsschaden (vermehrte Bedürfnisse) nach den Dispositionen treffen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde. Kommen zum Ausgleich der Pflegebedürftigkeit verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlichen Kostenaufwand in Betracht (zum Beispiel Einstellung einer Pflegekraft, Unterbringung in einem Pflegeheim oder Versorgung durch ein Familienangehörigen) so bestimmt sich die Höhe des Anspruchs danach welcher Bedarf in der vom Geschädigten in zumutbarer Weise gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Die Zumutbarkeit bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt, dass der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse ein Ausgleich für die Nachteile schaffen soll, die dem Geschädigten infolge dauernder Zerstörung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Dem Geschädigten muss ermöglicht werden, sein gewohntes Leben trotz der erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten. Dem entspricht es, dass ein Schwerstgeschädigter, sofern er dies will, in die ihm vertrauten früheren Lebensumstände zurückgeführt wird. Er muss sich grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Pflege in einer stationären Einrichtung verweisen lassen, auch wenn dies kostengünstiger wäre.

Zu ersetzen ist hier auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, selbst dann, wenn er über die zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht.

Der Bundesgerichtshof stellt sich eindeutig gegen eine starre Obergrenze für die anfallenden Pflegekosten und stellt zugunsten von Schwerstgeschädigten fest: „Eine für sämtliche Fallgestaltungen geltende Obergrenze in dem Sinne, dass der Ersatz der für die häusliche Pflege anfallenden Kosten generell auf den doppelten Betrag (oder ein anderes Vielfaches) der jeweiligen Heimunterbringungskosten beschränkt wäre, existiert nicht.“

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