Abschlagszahlungen führen zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Abschlagszahlungen führen zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche eines Patienten gegen Arzt oder Krankenhaus oder eines Unfallopfers gegen den Unfallverursacher verjähren gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist in drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Das Jahr der Kenntnis selbst zählt zwar nicht mit, jedoch ist die Frist sehr kurz. Wenn man sich innerhalb dieser drei Jahre nicht einigen kann, muss die Verjährung mit einer Klage gehemmt werden.

Etwas anderes gilt, wenn der Schädiger, meist seine Versicherung, einen Abschlag zahlt. Wenn hierbei kein Vorbehalt erklärt wird, dann führt das in der Regel zu einem Neubeginn der regelmäßigen Verjährungsfrist. Ein mehrmaliger Neubeginn ist möglich, genau wie ein Neubeginn während einer bestehenden Hemmung der Verjährung, etwa während die Parteien verhandeln.

Die Verjährung beginnt im Ganzen neu zu laufen und zwar mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses nicht etwa der Zugang beim Geschädigten oder dessen Rechtsanwalt. Bei Neubeginn der Verjährung schlägt diese also nicht auf das Jahresende, wie bei der erstmaligen Verjährung von Schadensersatzansprüchen, sondern läuft taggenau mit dem Beginn der Verjährungsfrist nach drei Jahren ab. Fällt das Ende der Verjährungsfrist auf einen Sonntag oder Feiertag, so gilt als Fristende der folgende Werktag (24:00 Uhr).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 87/14 und Urteil vom 02.12.2008 – VI ZR 312/07) genügt für einen Neubeginn durch Anerkenntnis jedes – auch ein rein tatsächliche – Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen wird. Ein solches tatsächliches Anerkenntnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schädiger oder der auch insoweit für ihn handelnde Haftpflichtversicherer dem Geschädigten bzw. dessen Erben auf Verlangen Schadensersatzleistungen erbringt. Denn nach dem Wortlaut des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung insbesondere dann erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung anerkennt.

„Die Leistung auf einzelne Schadenspositionen (oder einer einzigen Position) lässt die Verjährung für den Gesamtanspruch, also alle Schadenspostitionen neu beginnen, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Da der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende Schaden eine Einheit darstellt, liegt ein den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch dann vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten (z.B. Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf, Schmerzensgeld) zusammensetzt, der Geschädigte bzw. sein Rechtsnachfolger nur einzelne dieser Schadensteile geltend macht und der Schädiger allein hierauf zahlt. Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die dessen Verjährung neu begonnen wird (§ 212 BGB), denn über den Einzelansprüchen steht der Gesamtanspruch, aus dem diese fließen. Hierdurch erweckt nämlich der Schädiger grundsätzlich das Vertrauen, auch auf die anderen Schadensgruppen, soweit sie geltend gemacht werden, Ersatz leisten zu wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, ausschließlich Ersatzansprüche für einen Personenschaden in Betracht kommen.

Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können Sie hier als PDF (103 u. 118 KB) herunterladen:

BGH, Urteil vom 27.01.2015 – VI ZR 87/14
BGH, Urteil vom 02.12.2008 – VI ZR 312/07

§ 212 BGB lautet:

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

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