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Der Lauf der Verjährung beginnt in Arzthaftungssachen sofort, wenn dem Patienten bekannt ist, dass überhaupt keine Aufklärung erfolgt ist.

Einbringen eines Blasenkatheters gemäß Facharztstandard?
Auf jeden Fall erfolgte keine Aufklärung vorher!

In diesem Fall ging es darum, dass dem Patienten anlässlich einer Darmoperation (Darmkrebs) ein Blasenkatheter gelegt worden ist. Dieser ließ sich später nicht ohne weiteres ziehen, weil er vermutlich intraoperativ fixiert worden war. Deshalb war eine zweite Operation erforderlich. Der Patient hat in dem Prozess geltend gemacht, dass das Einbringen des Katheters entgegen den Facharztstandards erfolgt sei, in dem dieser fixiert worden sei.

Außerdem rügte der Patient die ordnungsgemäße Aufklärung. Er habe weder in das Legen des Katheters eingewilligt, noch in seine Entfernung. Er sei über beides nicht aufgeklärt worden. Wäre aufgeklärt worden, dass ein Katheter gelegt würde, der wieder operativ entfernt werden müsse, hätte er sich zumindest eine Zweitmeinung eingeholt.

Behandlungs- und Aufklärungsfehler in Arzthaftungssachen verjähren in 30 Jahren (Höchstfrist). Aufgrund der Kenntnis des Patienten im Großen und Ganzen von der fehlerhaften Aufklärung oder der fehlerhaften Behandlung wird die kürzere regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren in Gang gesetzt, die am Schluss des Jahres der Kenntnis beginnt. Läuft die Verjährungsfrist ab, kann sich die Gegenseite die Verjährungseinrede erheben, so dass der Patient seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen kann. Kenntnis liegt nicht schon dann vor, wenn der Patient seinen Gesundheitsschaden erkennt. Hinzu kommen muss auch die Kenntnis der standardwidrigen Behandlung oder der ungenügenden Aufklärung. Das ist oft sehr schwierig. Außerdem kommt für den Arzt folgende Hürde hinzu: im Gegensatz zu Behandlungsfehlern, die der Patient beweisen muss, muss der Arzt die ordnungsgemäße Aufklärung beweisen.

Wenn überhaupt keine Aufklärung erfolgt, dann …

„Einfacher“ ist hingegen die hier vorliegende Konstellation: ist nämlich überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt; steht dazu für ihn darüber hinaus fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung in diesem Augenblick.

Verjährungsfrist in diesem Fall:

Die Operationen fanden im Oktober 2007 statt. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres der Kenntnis, sodass die Verjährung in folgenden Jahren zu zählen ist (1) 2008, (2) 2009 und (3) 2010. Am Ende des 31.12.2010 lief die Verjährungsfrist ab. Ab diesem Zeitpunkt kann sich die Behandlerseite auf die Einrede der Verjährung berufen, so dass dem Patienten verwehrt ist, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Kläger hat jedoch erst im Jahre 2014 seine Klage erhoben. Der beklagte Arzt hat den Behandlungsfehler bestritten und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Die Einrede der Verjährung greift durch, sodass dem Kläger die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Aufklärungsfehlers verwehrt ist.

Den Behandlungsfehlervorwurf sah das OLG hingegen als nicht verjährt an. Allerdings hat der gerichtliche Sachverständige vor Gericht ausgeführt, dass auch bei größter Umsicht geschehen könne, dass bei einer Operation, wie sie im Streit steht, der Katheter bei der Naht eingeknotet werden könne. Dann müsse er mit einer kleinen Operation entfernt werden. Dies hätte der Sachverständige im streitgegenständlichen Fall genauso gemacht, sagte er vor Gericht.

„Verjährungsfallen im Arzthaftungsrecht sind für Patienten eine große Gefahr“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

 

Das vollständige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.8.2018 – 8 U 88 / 15 können Sie hier als PDF (28 KB) herunterladen:

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.8.2018 – U 88 / 15

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