Geburtsschadensrecht
Bei Geburtsschäden brauchen Sie Beistand von erfahrenen, spezialisierten und kompetenten Fachanwälten
Geburtsschäden - eine Lebensaufgabe für Eltern
Seit über 25 Jahren sind wir als erfahrene Fachanwälte tätig und haben uns auf Arzthaftung und Geburtsschäden spezialisiert. Wir sind bundesweit tätige Patientenanwälte, das heißt: unsere Kanzlei vertritt ausschließlich Patienten.
Wir zeigen in unserem Video, wie Sie höchstes Schmerzensgeld bei Geburtsschäden, maximalen Erwerbsschaden und Haushaltsführungsschaden, die Kosten für den Umbau von KFZ und Immobilie sowie optimale Pflege für Ihr Kind erlangen können.
Bei Geburtsschäden fallen immense Kosten wie Schmerzensgeld und Pflegekosten an. Bei millionenschweren Summen mauern Versicherer oft, sodass ein durchsetzungsstarker Spezialanwalt unabdingbar ist.
Patientenanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Dr. Lovis Wambach
Die Haftung von Arzt oder Krankenhaus kann auch auf Aufklärungsfehlern fußen: Die Mutter muss beispielsweise rechtzeitig über das Für und Wider (§ 630d BGB, § 630e BGB) von vaginaler- und Schnittgeburt aufgeklärt werden. Sie muss aufgrund der Informationen der Ärzte die Entscheidung treffen. Ist die Aufklärung mangelhaft, haftet der Träger des Krankenhauses.
Häufiger lösen Behandlungsfehler eine Haftung aus: Oftmals führen medizinische Standardunterschreitungen bei der Geburt zu Sauerstoffmangel und es tritt eine sogenannte hypoxische Hirnschädigung ein. Eine leichte Sauerstoffunterversorgung führt nur zu vorübergehenden Störungen; ein schwerer Sauerstoffmangel führt zu lebenslangen schwersten Schäden, Entwicklungsstörungen des Gehirns und anderer Organe (Zerebralparese), Sehstörungen bis zur Blindheit, Hörminderung bis zur Taubheit, Bewegungseinschränkungen, Lähmungen, bis hin zur vollständigen Lähmung aller vier Gliedmaßen (Tetraparese). Im schlimmsten Fall droht eine lebenslange Pflegebedürftigkeit mit den damit verbundenen immens hohen Kosten.
Bei schweren Hirnschäden sprechen die Gerichte zum Ausgleich der enormen Lebensbeeinträchtigungen höchste Schmerzensgelder zu, mittlerweile bis zu einer Million € (1.000.000,-): Schmerzensgeldtabelle Hirnverletzungen; Organlexikon: Gehirn.
Nicht nur Schmerzensgeld, auch materieller Schadenersatz ist unentbehrlich, weil ein Geburtschaden eine menschliche, aber auch eine wirtschaftliche Tragödie darstellt. Die Kosten für die Pflege, bis hin zur Rund-um-die-Uhr-Pflege sind immens hoch.
Die Pflege eines schwerstgeschädigten Kindes ist eine Lebensaufgabe für Eltern. Vater oder Mutter müssen sich beruflich einschränken; oft ist es notwendig, dass ein Elternteil den Beruf aufgibt. Der Alltag ist eingeschränkt, die anderen Kinder müssen vernachlässigt werden, weil die aufopferungsvolle Pflege jegliche Zeit wegfrisst.
Oft gibt es Streit um die Pflegekosten. Der Bundesgerichtshof stellt aber ausdrücklich klar, dass es bei häuslichen Pflegekosten keine Obergrenze gibt. Ein schwerstgeschädigtes Kind muss keinesfalls in ein Heim gegeben werden, auch wenn dies finanziell günstiger ist.
Neben der Pflege ist auch der übrige Mehrbedarfsschaden (vermehrte Bedürfnisse) zu ersetzen. Darunter werden alle diejenigen Kosten verstanden, die ohne den Geburtsschaden nicht entstanden wären, also insbesondere Umbaukosten für Wohnung/Haus oder Anpassung des PKW und Fahrtkosten.
Ersetzt werden muss auch der Verdienstausfall des Kindes ab Beginn einer Ausbildung/Studium bis zum Rentenalter. Bei Geburtschäden muss der Erwerbsschaden geschätzt werden, anhand der Gegebenheiten: Ausbildung der Eltern, Großeltern, Entwicklung der Geschwisterkinder.
Geschuldet wird auch der Haushaltsführungsschaden des Kindes, etwa ab 16, wenn die Mitarbeit im elterlichen Haushalt anfängt bis zur (fiktiven) Gründung eines eigenen Haushalts, sodann bis zum Lebensende. Wenn man die entlohnten Stunden für die Haushaltsführung zusammenrechnet, ergeben sich oft für Laien unvermutet hohe Beträge.
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Typische Ursachen und Geschehensabläufe für eine Schädigung bei der Geburt finden Sie hier:
Geburtsschadensrecht: Zehn Fragestellungen zum Thema Geburtsschaden / Geburtsschäden
Die Geburtshilfe ist das haftungsträchtigste Gebiet der Medizin.
Prinzipiell gilt bei der Missachtung des fachärztlichen Standards § 630a Abs. 2 BGB während des Geburtsvorgangs, davor oder danach, nichts anderes als bei Fehlbehandlungen gegenüber Erwachsenen. Die Möglichkeiten des Vorgehens bei Behandlungsfehlern, Aufklärungsfehlern, die Schadensersatzansprüche, die Ansprüche auf Schmerzensgeld habe ich in den entsprechenden Artikeln meines Lexikons zum Arzthaftungsrecht dargestellt. Das Lexikon finden Sie hier: Lexikon der Patientenrechte – Patientenlexikon. Dort finden sich auch die hier erwähnten Begriffe Beweislastumkehr und Behandlungsfehler (auch grober) ausführlich kommentiert. Außerdem finden sich eine Übersicht über die Handlungsmöglichkeiten unter: Arzthaftung.
1. Der vorzeitige Blasensprung ist ein Notfall, wenn er vor dem Einsetzen der Wehen erfolgt. Er birgt das Risiko von Nabelschnurkomplikationen und Infektionen. Er erfordert eine sofortige Einweisung in die Klinik und ständige ärztliche Überwachung und engmaschige Kontrolle. Nach Ablauf von 24 Stunden seit dem Blasensprung ist entweder eine medikamentöse Geburtseinleitung oder eine antibiotische Abschirmung vorzunehmen, ansonsten sind die Kontrollmaßnahmen über den üblichen Standard hinaus zu intensivieren. Wird die nach einem vorzeitigen Blasensprung in der 36. Schwangerschaftswoche gebotene Kaiserschnittentbindung hinausgezögert, so liegt ein grober Behandlungsfehler vor, der dem Arzt die Beweislast für das Fehlen der Schadensursächlichkeit auferlegt (Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, § 630h Abs. 5 BGB).
2. Der Herztonwehenschreiber – Kardiotokograph (CTG) zeichnet die Herztöne des ungeborenen Kindes und parallel dazu die Wehen der Mutter auf. Besonders die Auswertung dieses Diagramms zeigt, ob das Kind gesund ist oder aber sich in einer Notlage befindet und damit auch, ob ein Notfallkaiserschnitt erforderlich ist. In einem Prozess kann ein gerichtlicher Sachverständiger anhand der Kardiotokographieaufzeichnungen rekonstruieren, ob und ab welchem Zeitpunkt die Notlage von Arzt oder Hebamme hätte erkannt werden müssen und daraufhin weitere Maßnahmen, insbesondere eine Notfallkaiserschnitt hätte vorgenommen werden müssen. Diese Aufzeichnungen müssen im Schadensfall unbedingt gesichert werden!
3. Die Erstversorgung des Neugeborenen fordert, dass das neugeborene Kind in den ersten 20 Minuten nach der Geburt überwacht werden muss. Für den Notfall hat der Krankenhausträger ausreichende organisatorische Vorkehrungen (siehe unter: Organisationsverschulden) zu treffen, insbesondere ist sicherzustellen, dass beim Auftreten von Atemnot ein kompetenter und erfahrener Arzt hinzugezogen wird.
Wenn das Pflegepersonal eines Belegkrankenhauses bei einer nach mehreren Stunden nach der Geburt auftretenden bläulichen Verfärbung von Gesicht und Händen des Neugeborenen nicht unverzüglich einen Arzt hinzuzieht, liegt ein grobes Fehlverhalten vor (§ 630h Abs. 5 BGB). Es liegt gleichfalls ein grober Behandlungsfehler (§ 630h Abs. 5 BGB) vor, wenn die Temperatur eines Frühchens (siehe dort) nicht ausreichend überwacht wird und es deshalb zu einer andauernden Unterkühlung kommt, die möglicherweise zu einer Hirnblutung geführt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass die Unterkühlung generell geeignet war, eine Hirnblutung hervorzurufen (Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, § 630h Abs. 5 BGB).
4. Die Frühgeburt ausnehmend unreifer Frühgeborener muss durch geeignete Maßnahmen verhindert werden.
Wenn die Frühgeburt nicht verhindert werden kann, gilt: Die wichtigste Voraussetzung, um den Tod oder die lebenslange Behinderung Frühgeborener zu vermeiden, stellt die Geburt in einem Perinatalzentrum dar (Perinatalzentrum / griechisch perí = nahe bei und lateinisch natalis = die Geburt betreffend). Es stellt einen schwerwiegenden Fehler dar, wenn die Lungenreife bei drohender Frühstgeburt nicht durch die Gabe von Cortison beschleunigt wird. Die Lungenreife ist für Frühchen überlebensentscheidend.
5. Die Hebamme ist in der Lage eine Geburt ohne Komplikationen selbständig, ohne den Beistand eines Arztes durchzuführen. Die Hebamme darf bei Normalgeburten bestimmte diagnostische und therapeutische Maßnahmen vornehmen. Unterläuft ihr hierbei ein Fehler, kann sie genauso wie ein Arzt haftbar gemacht werden. Sobald Anzeichen für Komplikationen zu erkennen sind, muss die Hebamme einen Arzt herbeiholen. Unterlässt sie das, steht sie in der Haftung. Auch eine parallele Haftung von Arzt und Hebamme kommt vor; manchmal ist zusätzlich der Krankenschwester oder einem Krankenpfleger ein Fehlverhalten vorwerfbar.
6. Die hirnorganische Schädigung durch eine Fehlbehandlung während der Geburt (etwa durch Komplikationen mit der Nabelschnur und des dadurch ausgelösten Sauerstoffmangels) ist das größte Unglück für Kind und Eltern. Eine solche Schädigung kann lebenslanges Leid bedeuten. Schwerste Hirnschädigungen degradieren ein Kind nicht nur zum Pflegefall; sie können durch den Fortfall der Empfindungsfähigkeit die Persönlichkeit zerstören. Über Entschädigungen dieser schwersten Schäden informieren wir Sie unter unserem Themenpunkt Arzthaftungsrecht.
7. Der Kaiserschnitt, auch sectio genannt (sectio = lat. Schnitt) kommt bei einer normalen Entbindungssituation nicht in Betracht, da sie nicht indiziert ist. Deshalb ist er erst dann eine Alternative zur vaginalen Geburt, wenn für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen und deshalb im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen (etwa: Beckenendlage, abgeklemmte Nabelschnur). Der Bundesgerichtshof (BGH) sagt: Die Mutter muss die grundlegende Entscheidung treffen, ob sie selbst das Risiko einer Schnittentbindung auf sich nimmt oder ob das Verletzungsrisiko beim Kind bleiben soll. Die Mutter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die „natürliche Sachwalterin der Belange des Kindes“.
Da die Entscheidung außerordentlich schwierig ist, gebietet das Selbstbestimmungsrecht eine umfassende Aufklärung über das Für und Wider (§ 630d BGB, § 630e BGB) von vaginaler- und Schnittgeburt. Das Recht jeder Frau, selbst darüber bestimmen zu dürfen, muss möglichst umfassend gewährleistet werden. Der Bundesgerichtshof fordert: Die werdende Mutter darf während des Geburtsvorgangs aber auch nicht ohne Grund mit Hinweisen über die unterschiedlichen Gefahren und Risiken der verschiedenen Entbindungsmethoden belastet werden, und es sollen ihr nicht Entscheidungen für eine dieser Methoden abverlangt werden, solange es noch ganz ungewiss ist, ob eine solche Entscheidung überhaupt getroffen werden muss. Darüber hinaus muss jede Aufklärung auch einen konkreten Gehalt haben; ein Aufklärungsgespräch auf so unsicherer Grundlage müsste weitgehend theoretisch bleiben. Die Aufklärung muss aber trotzdem so rechtzeitig wie möglich erfolgen. Wenn sich deutliche Anzeichen dafür entwickeln, dass sich der Geburtsvorgang in die Richtung auf die Entscheidungssituation hin entwickeln kann, in der eine Schnittentbindung notwendig oder zu einer echten Alternative zur vaginalen Entbindung wird, muss sofort aufgeklärt werden. Dies gilt umso mehr, wenn die Mutter – etwa wegen der schleppend verlaufenden Geburt – nach einer Schnittgeburt verlangt hat. Anzeichen für eine Risikogeburt können sich beispielsweise aus Veränderungen der Herzfrequenz des Kindes ergeben (siehe oben unter: CTG). Zwischen dem Entschluss zur Notsectio und deren Durchführung soll möglichst wenig Zeit vergehen; keinesfalls sollte es länger als zwanzig Minuten dauern.
8. Das Organisationsverschulden führt zur Haftung. Organisationspflichten des Krankenhausträgers ergeben sich beispielsweise in Bezug auf Personal, Apparate, Aufsicht und Überwachung des Personals. Beispiele für Organisationsverschulden während der Geburt sind: Wenn eine CTG-Überwachung (siehe dort) durch eine geburtshilflich nicht qualifizierte Nachtschwester und die CTG-Auswertung durch eine Hebamme erfolgt. Ein Organisationsfehler ist ebenso zu bejahen, wenn eine Hebamme bei einer Risikogeburt mit einer Schulterdystokie (siehe dort) die Geburtsleitung übernimmt. Der Krankenhausträger haftet für Geburtsschäden eines Kindes, wenn er keine hinreichende organisatorische Vorsorge dafür getroffen hat, dass bei jeder Entbindung ein Arzt anwesend ist oder jedenfalls auf ein Rufzeichen der Hebamme sofort eintrifft, um die Diagnose zu sichern und notwendige ärztliche Maßnahmen zu ergreifen. Ein Krankenhaus muss sicherstellen, dass spätestens fünfzehn Minuten nach der notfallmäßigen Aufnahme einer Schwangeren mit Blutungen und Schmerzen im Unterbauch eine Untersuchung stattfindet und Behandlungsmaßnahmen eingeleitet werden und dass eine erforderliche sofortige Schnittentbindung innerhalb von zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten nach Indikationsstellung durchgeführt wird.
9. Die Schulterdystokie ist eine schwerwiegende Geburtschädigung: Während der Geburtsphase bleibt eine Schulter über der Schambeinfuge hängen. Als Folge kann das Armnervengeflecht verletzt werden. Das führt zu einer Störung der Armbewegung und –sensibilität unterschiedlicher Ausprägung. Je nach Anzahl der beteiligten Nervenwurzeln und der Schwere der Schädigung ist die Ausprägung der Lähmung umfangreich und lang anhaltend. Bei schweren Verletzungen kommt es zu einer dauerhaften Einschränkung der Beweglichkeit des Armes, zu bleibenden Sensibilitätsstörungen, zu einem veränderten Wachstum der Extremität und zu einer eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit mit sekundären psychosozialen Folgen.
Es gibt verschiedene umstrittene Manöver, das Kind schnellstmöglich herauszuziehen, um Verletzungen zu vermeiden. Aber auch hierbei können Fehler unterlaufen, wenn etwa das falsche Manöver angewandt wird oder der Arzt am Kopf des Kindes zieht. Der Gefahr einer Schulterdystokie kann man mit einem Kaiserschnitt entgegenwirken. Da auch ein Kaiserschnitt nicht ungefährlich ist, müssen die Risiken abgewogen werden. Wenn Risikofaktoren vorliegen (beispielsweise: sehr schweres großes Kind = über 4000 Gramm, eine vorangegangene Schultersystokie bei einer früheren Geburt, Übergewicht und Diabetes bei der Mutter) muss aufgeklärt werden (Aufklärung). Siehe auch oben unter: Kaiserschnitt.
10. Die Verjährung stellt im Sinne des Rechtsfriedens sicher, dass ein Anspruch nicht für alle Ewigkeit verfolgt werden kann. Die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB) beginnt frühzeitig an dem Schluss des Jahres an dem das Kind (oder die Eltern) Kenntnis von dem Behandlungsfehler erhalten (§ 199 BGB). Das birgt Risiken. Diese habe ich in einem gesonderten Artikel ausführlich beschrieben, siehe: „Verjährungsfallen im Arzthaftungsrecht. Die Verjährung in medizinrechtlichen Fällen birgt viele Fallstricke“. In jedem Fall gilt: Wenn Verjährung droht, müssen unverzüglich Mittel ergriffen werden, um sie zu hemmen (§§ 203, 204 BGB), da ansonsten der Eintritt der Verjährung die Geltendmachung der Ansprüche für immer ausschließt. Dieser Fall ist bei Geburtsschäden dramatisch.
Dr. Dr. Lovis Wambach, Fachanwalt für Medizinrecht und Arzthaftungsrecht in Bremen
Erklärvideos zu Schmerzensgeld und Schadensersatz
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