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Wegeunfall: versichert ist die Fahrt zur Arbeit und zurück, aber ...

Was genau ist ein Wegeunfall und wie ist die rechtliche Lage?

Bei Wegeunfällen können Schmerzensgeldansprüche bestehen.

Der Wegeunfall ist ein Unterfall des Arbeitsunfalls.

Versichert ist die Fahrt zur Arbeit und zurück. Bei einem Arbeitsunfall – wenn also der Geschädigte auf dem Weg zur Arbeit oder zurück in einen Unfall (Verkehrsunfall) verwickelt wird – bestehen für ihn Vorteile, weil die Berufsgenossenschaft viele Schadensposten übernimmt, wie etwa: Heilbehandlungskosten, Umbaukosten, Verletztengeld, BG-Rente etc.

Das Problem ist: wenn ein Umweg gefahren oder die Fahrt unterbrochen wird, kann der Versicherungsschutz wegfallen. Ob ein Wegeunfall vorliegt, ist Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen, denn versichert ist immer nur der unmittelbare, also der direkte Weg. Über die Auslegung der Worte „unmittelbar“, „direkt“ gibt es zahlreiche Urteile. Die Gerichte stellen darauf ab, warum die Fahrt unterbrochen wird.

So haben es die Gerichte beispielsweise als erlaubt angesehen, aus dem Fahrzeug auszusteigen und eine Kleinigkeit zum Essen zu kaufen. Auch das Betanken des Fahrzeuges ist zulässig. Ohne Treibstoff kann man nicht zur Arbeit gelangen; Nahrung dient dem Erhalt der Arbeitskraft.

Umwege sind in der Regel nicht erlaubt, da sie nicht den direkten Weg darstellen. Nur in Ausnahmefällen ist das Zurücklegen eines abweichenden Weges erlaubt, etwa um Kinder, die im gemeinsamen Haushalt leben, zur Betreuung (Kindergarten, Schule) zu bringen. Dieser zusätzliche Weg ist aber ausschließlich dann versichert, wenn danach der weitere Weg zur Arbeitsstelle hin- oder zurückführt. Nicht versichert ist der Weg, wenn nur das Kind transportiert wird.

Bei Arbeitsunfällen sind Schmerzensgeldansprüche überwiegend ausgeschlossen.

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