Informed consent

Informierte Einwilligung, auch informierte Zustimmung. § 630d BGB bestimmt: Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen. Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt voraus, dass der Patient vor der Einwilligung nach Maßgabe von § 630e Absatz 1 bis 4 BGB aufgeklärt worden ist. Das Bedeutet: Der  Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf gleichwertige Behandlungsalternativen hinzuweisen. Für die ordnungsgemäße Aufklärung ist die Behandlerseite beweisbelastet.

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