Bemessung des Schmerzensgeldes bei kranken und gesunden Zwilling

Hohes Schmerzensgeld nach grobem Arztfehler – mindestens 500.000 Euro

Das Kammergericht Berlin (das ist das Oberlandesgericht Berlin) hat einem durch einen groben Arztfehler schwerstgeschädigten Kind (schwere Lähmungen, Inkontinenz, Sprachbehinderung, schwerstpflegebedürftig, GdB 100 mit den Merkzeichen aG = außergewöhnliche Gehbehinderung und B = ständige Begleitung) einen hohen Schmerzensgeldbetrag zugesprochen.

  • Es hat einen Betrag von mindestens 500.000 € für erforderlich gehalten, um diese schwer wiegenden Lebensbeeinträchtigungen auszugleichen.

Die Anwälte des beklagten Krankenhausträgers hatten vorgetragen, dass die mit zwei Jahren geschädigte Patienten keine Erinnerungen hinsichtlich der Zeit vor dem Behandlungsfehler mehr habe. Sie könne sich also dieses Bruchs in ihrem Leben gar nicht bewusst sein. Das Gericht hat dieses Argument als nicht stichhaltig verworfen. Durch die mit ihr in einem Haushalt lebende Zwillingsschwester werde sie nämlich tagtäglich an ihre Einschränkungen erinnert, diese werden ihr mit dem Vergleich zu ihrer gesunden Schwester stets vor Augen geführt. Dieser Gesichtspunkt muss bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach berücksichtigt werden, führte das Kammergericht aus. Dem ist unbedingt zuzustimmen.

„Eltern eines geschädigten Kindes haben keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie nicht nachweisbar schwere psychische Schäden davon getragen haben. Die Rechtsordnung müsste hier berücksichtigen, dass es auch für Eltern sehr schmerzlich ist, jeden Tag vorgeführt zu bekommen, wie sich auch die geschädigte Zwillingsschwester hätte entwickeln können“, sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Lovis Wambach.

Das vollständige Urteil des Kammergerichts vom 11.12.2017 – 20 U 19/14 können Sie sich hier als PDF (8 MB) herunterladen:

KG, Urteil v. 11.12.17 – 20 U 19/14

Der Gedanke, dass der Umstand, dass sich das geschädigte Kind seiner Einschränkungen bewusst wird, schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist, ist zuvor auch von anderen Gerichten aufgegriffen worden, etwa von diesen Oberlandesgerichten:

Oberlandesgerichts Hamm vom 17.03.2015 (26 U 108/16) Oberlandesgerichts Bamberg vom 19.09.2016 (4 U 38/15)

OLG Nürnberg (Urteil vom 15.02.2008, Az.: 5 U 103/06)

Diese Urteile habe ich in einer anderen News besprochen:

Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn sich der Geschädigte seiner mangelnden Kompetenz bewusst wird

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